Vereinssatzung

 

(Satzung vom 23.03.2006, verabschiedet und unterschrieben)

 

Änderung der Vereinssatzung

Nachstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23. März 2006 verabschiedet, unterschrieben und auf der Jahreshauptversammlung am 18. Februar 2015 in § 11 (2) einstimmig geändert sowie auf der Jahreshauptversammlung am 02. September 2020 in § 2 (1) b und (2, neu) mit 3/4-Mehrheit geändert.

 

1. Der Verein

soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Aktionskreis Wohnen und Leben Bergkamen e.V.

Er hat seinen Sitz in Bergkamen-Rünthe.

 

2. Vereinszweck und Aufgabe

(1) Zweck ist es, dazu beizutragen, dass

a. die Lebensqualität und der Lebensraum seiner Mitglieder sowie der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bergkamen erhalten bleibt und weiter verbessert wird.

 

b. Umweltschäden, u.a. durch den Steinkohlebergbau - hier vor allem durch den Grubenwasseranstieg nach Ende des Bergbaus - oder durch den Klimawandel und die weitere Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen, vermieden werden und

 

c. gesundheitliche Schäden sowie Vermögensverluste, die durch Einwirken in die Natur entstehen können (z.B. Einsturzgefahr von Gebäuden, Entstehung von Gebäue- und Erdrissen etc.) nicht eintreten.

 

Aufgabe des Vereins ist es außerdem, die Bevölkerung über mögliche Umweltgefahren und evtl. Abwendungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Kohleabbau aufzuklären/zu informieren (z.B. durch Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Flugblättern, Protestaktionen usw.) sowie alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchzuführen.

 

Der Verein kann sich an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Bürgerinitiativen, Interessengemeinschaften und ähnlichen Vereinigungen, die der gleichen Zielsetzung und Zweckbestimmung dienen, beteiliegen.

 

(2) Zweck ist es auch, die sozialen und kulturellen Belange und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und zu fördern.

 

Dieses geschieht insbesondere durch die Ausrichtung (bzw. in Kooperation mit anderen Vereinen oder Einzelpersonen) von Bürgerfesten oder anderen Veranstaltungen, die das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger mitgestalten und weiterentwickeln.

 

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2006.

 

5. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Wahlberechtigt ist jeder, der 16 Jahre alt ist. Wählbar ist jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist.

 

Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können nicht Mitglied des Vereins werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beteiligung an der Gründungsversammlung oder durch späteren Eintritt. Über die schriftliche Beitrittserklärung (Antrag) entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten eine schriftlich begründete Ablehnung des Antrages erfolgt. Die Ablehnung des Antrages durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt und die Bereitschaft bekundet, für den Vereinszweck einzutreten sowie die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres zulässig ist
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlichen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

7. Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/-in
  • dem/der Kassenwart/-in

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Dem Vorstand und mindestens 3 - höchstens 7 - Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäßig; § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die stellvertretende(n) Vor-sitzende(n), den/die Schriftführer/in und den/die Kassenwart/-in, jeweils zwei von ihnen gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In geraden Jahren werden der/die 1.Vorsitzende und der/die Kassenwart/-in gewählt. In ungeraden Jahren werden der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

 

Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.

Im Verhinderungsfall wird er vom/von der 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen aufgenommen werden.

 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

8. Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 1 x jährlich vom/von der 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.

Die Einladung erfolgt über die zuletzt bekannte eMail-Adresse sowie über Bekanntmachung durch die lokale Presse.

 

Bei ordnungsgemäßer Ladung liegt die Beschlußfähigkeit vor.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlussfassung über die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Intressengemeinschaften, deren Ziel und Zweckbestimmung denen des Vereins entspricht.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer/die Schriftführerin protokolliert, von ihm/ihr unterschrieben sowie vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und archiviert.

Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% aller Mitglieder der Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

9. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, deren Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet. Die Mitgliedsbeiträge sind über Bank-Einzugsverfahren halbjährlich zu entrichten. Über eine eventuelle Änderung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Der festgesetzte Betrag muss bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres entrichtet sein.

 

10. Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

11. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidität vorhandene Vermögen des Vereins an den Förderverein Freunde und Förderer der Fr.v. Ketteler Grundschule, Rünther Str. 100, 59192 Bergkamen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23. März 2006 beschlossen.